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Sachverständiger,
Gutachter, Gutachten, Berichte, Fitz, Zdrallek, Beratungen,
Privatgutachten, Versicherungen, Versicherungsgutachten,
Gerichtsgutachten, Schiedsgutachten, Technische Abnahme, EnEV, Vortrag,
Seminare, Wertermittlung, Beratende Ingenieure, Baucontrolling,
baubegleitende Qualitätskontrolle, Baucontroller, Schaden, Schadenfälle,
Mängel, DIN, anerkannte Regeln der Technik, Kostenkontrolle,
Beweisverfahren, Gewährleistung, außergerichtliche Beweissicherung,
Energieausweise, Energiepass, Energieberater, Energieberatungen,
Energiekonzepte, Technische Gebäudeausrüstung,
Versorgungstechnik, Energieeffizienz, Ingenieure, Planungsbüro,
Wirtschaftlichkeit, Heizung, Sanitär, Klimatechnik, Lüftung,
Bauüberwachung, Energieeinsparung, Fachingenieure, Haustechnik, Fördermittel,
Bürogebäude, Wohnungsbau, Hotels, Industriebau, Kommunen,
Krankenhaus, Altenwohnheime, Kindergarten
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unabhängige Sachverständige und Gutachter
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Gutachten dienen unter anderem der
Mängelsicherung, der Feststellung von Schadensursachen, der
Qualitätssicherung sowie als Nachweis der Einhaltung gesetzlicher
Vorschriften.
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Wann benötigen Sie einen
Sachverständigen:
Sie
benötigen einen Sachverständigen, wenn sich die beteiligten Parteien
nicht über folgende Sachfragen einigen können: |
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ob
ein Mangel oder Schaden am Gebäude (oder Mietobjekt) gegeben ist
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wer
den Mangel oder Schaden verursacht hat |
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wie
der Mangel oder Schaden beseitigt werden kann |
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welche Kosten für die Beseitigung des Mangels oder Schadens notwendig
sind |
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Als Geschädigter
haben Sie das Recht einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl
mit der Begutachtung, Beweissicherung und Kostenermittlung der Schäden
an Ihrem Gebäude zu beauftragen.
Die Kosten für den
Sachverständigen muss die Versicherung des Schadensverursachers, z.B.
die Haftpflichtversicherung des “pfuschenden” Handwerkers, bei einen
Wasserrohrbruch in der Straße die Haftpflichtversicherung der Gemeinde,
übernehmen.
Nach einem Urteilsspruch des Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 91 C
4316/02-37) müssen Sie keine zeitaufwendigen Vergleiche anstellen, da es
dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, verschiedene Kostenvoranschläge
einzuholen, nur um den für die gegnerische Versicherung günstigsten
Gutachter zu ermitteln.
Von Ihrem Rechtsanspruch auf einen unabhängigen Sachverständigen
Ihrer Wahl sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, da Sie - als
Geschädigter - sonst fast immer finanziell übervorteilt werden.
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Gewährleistung:
Die
gesetzliche Gewährleistungszeit des Handwerkers beträgt, abhängig von
dem ausgehandeltem Werkvertrag: |
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nach
BGB: 5 Jahre |
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nach
VOB: 4 Jahre |
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Bei
innerhalb dieser Zeit auftretenden Mängeln müssen Sie eine schriftliche
Mängelanzeige machen und weitere Maßnahmen ergreifen.
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Vorgehensweise im Schadensfall: |
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Da
wir fast täglich Anfragen zu Schadensfällen erhalten, bei denen das
“Kind schon in den Brunnen gefallen ist”, d.h. bei denen sich der
Geschädigte - aus Unwissenheit - selbst übervorteilt hat, hier der
normale (= zeitliche sinnvolle) Ablauf: |
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Sie
werden ohne eigene Schuld geschädigt (Handwerkerpfusch, Wasserrohrbruch
in der Straße, etc.). |
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Sie
lassen sich umgehend von einem Sachverständigen beraten, bzw.
beauftragen umgehend einen Sachverständigen mit der
Schadensdokumentation und evtl. Kostenermittlung. Meist werden wir zu
spät angerufen. Sobald die Spuren durch die Handwerker verwischt und
verschleiert, oder schon Renovierungs- bzw. Reparaturversuche
unternommen wurden, ist es sehr schwer den Umfang des Schadens genau
festzuhalten, damit der Geschädigte zu seinem Recht kommt. |
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Wenn
Sie ohne Ihr Zutun geschädigt wurden, muss die Kosten für den Gutachter
die Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers übernehmen. |
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Fast
immer muss auch die Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers die
Kosten für Ihren Rechtsanwalt übernehmen. Lassen Sie sich von Ihrem
Sachverständigen beraten, welcher Anwalt die entsprechende Erfahrung in
Bauschadensfällen hat. |
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Lassen Sie sich auf keinen Fall von der Versicherung des
Schadensverursacher, oder durch den Schadensverursacher selbst (z.B.
Handwerker) herunterhandeln, damit Sie auf den Ihnen zustehenden
Sachverständigen und Rechtsanwalt verzichten. Wenn Sie freiwillig Ihren
Rechtsanspruch auf einen Sachverständigen aufgeben, und hinterher - was
leider sehr häufig passiert - weitere Schäden auftreten, müssen Sie
beweißen, dass diese Schäden durch den Versicherungsnehmer verursacht
wurden. Ein Nachweis im nachhinein ist häufig nicht mehr möglich. |
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