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Energieberatung für
Gewerbe
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Seit der
1. Ölkrise im Jahr 1975 gelang der deutschen Industrie mehr als 50% der
bis dahin benötigten Energie einzusparen. Daraus ergab sich ein
wesentlicher Beitrag, trotz sonst hoher Standort bedingter Kosten,
global wettbewerbsfähig zu bleiben. |
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Das Umweltministerium
in Baden-Württemberg fördert Energieberatungen für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) |
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Ziel
der Förderung ist die Erhöhung der Sachkompetenz im Bereich der
Energieeffizienz durch ein Beratungsprogramm. |
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Gefördert werden
Energieberatungen für bestehende Nichtwohngebäude, welche die
folgenden Anforderungen erfüllen: |
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Zwischen Beratungsempfänger und Berater muss ein Beratungsvertrag
abgeschlossen werden (nach Vorliegen des Zuwendungsbescheides) |
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Für
das Objekt / die Objekte muss eine integrale Energiediagnose
(Kosten-Nutzen-Analyse von nicht-investiven, gering-investiven und
investiven Einsparmaßnahmen auf der Energiebedarfs- und der
Energieversorgungsseite) erstellt werden. Maßnahmen des baulichen
Wärmeschutzes sind in jedem Fall mit zu untersuchen. Ausnahmen gelten
für größere Betriebsgebäude, bei denen sich die Beratung auf einzelne
Gewerke (z. B. die Lüftungsanlagen) beschränken kann.
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Ein
schriftlicher Beratungsbericht muss erstellt und übergeben werden |
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Bei
der Beratung muss sinngemäß entsprechend der VDI-Richtlinie 3922
(Energieberatung für Industrie und Gewerbe) vorgegangen werden |
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Die
Beratung sollte innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen des
Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein |
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Die
Beratungsberichte werden durch die Klimaschutz- und Energieagentur
Baden-Württemberg (KEA) geprüft |
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Energieberatungen für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude (> 50
% der gesamten Nutzfläche des Gebäudes) sind nicht förderfähig. Eine
Ausnahme gilt für Wohnheime. Diese sind definiert durch eine
einheitliche Personengruppe wie z. B. Studenten, Senioren oder
Pflegepersonal, die nicht Eigentümer sind, das Vorhandensein
gemeinsamer, zentraler Einrichtungen sowie ein entsprechendes Auftreten
des Trägers. |
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Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts als Eigentümer oder rechtmäßige
Besitzer (d. h. Mieter oder Pächter) von in Baden-Württemberg gelegenen
Gebäuden |
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Bei
Unternehmen sind antragsberechtigt kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
nach EU-Definition (Erfüllung der drei folgenden Kriterien: 1.
Jahresumsatz geringer als 50 Mio. € oder Jahresbilanzsumme geringer als
43 Mio. €, 2. Weniger als 250 Beschäftigte, 3. Beteiligung eines
Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 %) |
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Nicht antragsberechtigt sind Kommunen und Landkreise, Gesellschaften, an
denen diese mehrheitlich beteiligt sind, Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des Bundes oder der Länder sowie Vereine. (Für Kommunen,
Landkreise und ihre Mehrheitsgesellschaften sei auf das Kommunale
Beratungsprogramm verwiesen) |
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Art
und Höhe der Förderung
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Die Förderung wird in Form eines einmaligen Zuschusses
gewährt |
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Die Höhe der Förderung beträgt 50 % des Tagessatzes des
externen Beraters, maximal 350 € pro Arbeitstag, für bis zu fünf
Arbeitstage |
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Wir erfüllen nachweislich und
uneingeschränkt die erforderliche Neutralität und Unabhängigkeit.
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Ziel
der Förderung ist die nachhaltige Minderung der aus dem Energieverbrauch
resultierenden CO2-Emissionen
durch Maßnahmen mit großer Anwendungsbreite bei effizientem Einsatz der
zur Verfügung stehenden Mittel. Gefördert werden CO2-Einsparungen
durch Einzel-Maßnahmen oder Maßnahmen-Kombinationen aus den folgenden
drei Bereichen: |
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I.
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Energetische Sanierung
von bestehenden Nichtwohngebäuden oder Gebäudekomplexen mit hohem
Energiebedarf und langen Nutzungszeiten (z. B. Krankenhäuser,
Schwimmbäder, Beherbergungsbetriebe (im Fall von Ferienwohnungen nur bei
mehr als vier Wohneinheiten), Betriebsgebäude, Büro- und
Verwaltungsgebäude, Einzelhandel, Wohnheime (z. B. für Senioren,
Studenten oder Pflegepersonal; Definition siehe unten), kirchliche und
soziale Einrichtungen, Museen, Theater). |
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II. |
Einsatz von regenerativen
Energien
(in bestehenden oder neuen Gebäuden) |
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III.
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Rationelle Energieanwendung
(in bestehenden oder neuen Gebäuden) durch den Einsatz von
Blockheizkraftwerk- (BHKW-)Anlagen zur gekoppelten Strom- und
Wärmeerzeugung. |
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Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts als Eigentümer oder rechtmäßige
Besitzer (d. h. Mieter oder Pächter; mit Zustimmung des Eigentümers) von
in Baden-Württemberg gelegenen Gebäuden (keine überwiegend für
Wohnzwecke genutzten Gebäude mit Ausnahme von Wohnheimen, kein
Contracting). |
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Bei
Unternehmen sind antragsberechtigt kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
nach EU-Definition (Erfüllung der folgenden drei Kriterien: 1.
Jahresumsatz geringer als 50 Mio. € oder Jahresbilanzsumme geringer als
43 Mio. €, 2. Weniger als 250 Beschäftigte, 3. Beteiligung eines
Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 %). |
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Nicht antragsberechtigt sind Kommunen und Landkreise, Gesellschaften, an
denen diese mehrheitlich beteiligt sind, Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des Bundes oder der Länder sowie Vereine. (Für Kommunen und
Landkreise sowie Gesellschaften, an denen diese mehrheitlich beteiligt
sind, sei auf den Kommunalen Teil des Programms verwiesen.)
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Art und Höhe der Förderung
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Die
Förderung wird in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt. |
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Der
Zuschuss bemisst sich nach der Höhe der rechnerisch nachzuweisenden
Minderung der Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent;
summiert über die anrechenbare Lebensdauer der jeweiligen Komponente).
Er beträgt 50 € pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent. |
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Die
Förderung beträgt maximum 20 bis 30 % der gesamten förderfähigen
Investitionen (relative Deckelung). Bei Maßnahmenkombinationen kommt
diese Deckelung für alle Maßnahmen separat zur Anwendung.
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Die
maximale Förderung beträgt 100.000 € (absolute Deckelung) pro
Antragsteller. Nicht an diese Grenze gebunden sind kirchliche
Einrichtungen. Auch für diese beträgt die maximale Förderung pro Objekt
jedoch 100.000 €. |
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Pro
Vorhaben (Maßnahme oder Maßnahmen-Kombination) muss eine rechnerisch
nachzuweisende CO2-Minderung von mindestens 10 Tonnen pro Jahr erreicht
werden (entspricht einer Einsparung von etwa 40.000 kWh Erdgas, 3.200 l
Heizöl oder 15.000 kWh Strom pro Jahr). Diese Mindestanforderung gilt
nicht für die Maßnahmen aus den Bereichen II und III. |
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Energetische Sanierung
von bestehenden Nichtwohngebäuden oder Gebäudekomplexen mit hohem
Energiebedarf und langen Nutzungszeiten (z. B. Krankenhäuser,
Schwimmbäder, Beherbergungsbetriebe (im Fall von Ferienwohnungen nur bei
mehr als vier Wohneinheiten), Betriebsgebäude, Büro- und
Verwaltungsgebäude, Einzelhandel, Wohnheime (z. B. für Senioren,
Studenten oder Pflegepersonal; Definition siehe unten), kirchliche und
soziale Einrichtungen, Museen, Theater). Als energetische Sanierung
verstanden werden dabei auf den Energiebedarf oder die Energieversorgung
eines Gebäudes bezogene Einzel-Maßnahmen oder Maßnahmen-Kombinationen in
den Bereichen: |
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(1)
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Heizungsanlagenerneuerung (auch Warmwasserbereitung, inkl. Maßnahmen an
Hauptverteileinrichtungen und Umwälzpumpen sowie Maßnahmen zur Steuerung
und Regelung, Verbrauchserfassung und Fernüberwachung),
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(2)
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baulicher Wärmeschutz (Wärmedämmung Dach, Außenwände, Kellerdecke,
Erneuerung von Fenstern und Außentüren), |
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(3) |
Beleuchtung sowie |
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(4) |
Lüftung (auch Kälteerzeugung zur Gebäudeklimatisierung).
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(5)
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Visualisierung des Energieverbrauchs / der Energieerzeugung.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die sich auf die Sanierung von Anlagen
beziehen, die überwiegend zur Prozesswärme- oder
Prozesskältebereitstellung genutzt werden. Bei nicht überwiegendem
Prozesswärme- oder Prozesskälteanteil wird eine anteilige Förderung
gewährt. |
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(1) |
Holzpelletheizungen, |
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(2) |
Elektro-Wärmepumpen-Anlagen und |
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(3) |
solarthermischen Anlagen. |
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Nicht förderfähig ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen.
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Rationelle Energieanwendung
(in bestehenden oder neuen Gebäuden) durch den Einsatz von
Blockheizkraftwerk- (BHKW-)Anlagen zur gekoppelten Strom- und
Wärmeerzeugung.
Nicht
förderfähig sind BHKW-Anlagen, die input-orientiert und mit Brennstoffen
betrieben werden, die nach dem EEG gefördert werden (Biogas, Klärgas,
Deponiegas). |
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