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Energieberatung für
Kommunen
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Ziel
der Förderung ist die Erhöhung der Sachkompetenz im Bereich der
Energieeffizienz durch ein Beratungsprogramm. |
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Zwischen Beratungsempfänger und Berater muss ein Beratungsvertrag
abgeschlossen werden (nach Vorliegen des Zuwendungsbescheides) |
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Für
das Objekt / die Objekte muss eine integrale Energiediagnose
(Kosten-Nutzen-Analyse von nicht-investiven, gering-investiven und
investiven Einsparmaßnahmen auf der Energiebedarfs- und der
Energieversorgungsseite) erstellt werden. Maßnahmen des baulichen
Wärmeschutzes sind in jedem Fall mit zu untersuchen. Ausnahmen gelten
für größere Betriebsgebäude, bei denen sich die Beratung auf einzelne
Gewerke (z. B. die Lüftungsanlagen) beschränken kann.
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Ein
schriftlicher Beratungsbericht muss erstellt und übergeben werden |
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Bei
der Beratung muss sinngemäß entsprechend der VDI-Richtlinie 3922
(Energieberatung für Industrie und Gewerbe) vorgegangen werden |
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Die
Beratung sollte innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen des
Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein |
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Die
Beratungsberichte werden durch die Klimaschutz- und Energieagentur
Baden-Württemberg (KEA) geprüft |
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Energieberatungen für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude (> 50
% der gesamten Nutzfläche des Gebäudes) sind nicht förderfähig. Eine
Ausnahme gilt für Wohnheime. Diese sind definiert durch eine
einheitliche Personengruppe wie z. B. Studenten, Senioren oder
Pflegepersonal, die nicht Eigentümer sind, das Vorhandensein
gemeinsamer, zentraler Einrichtungen sowie ein entsprechendes Auftreten
des Trägers. |
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Antragsberechtigt sind alle Kommunen und Landkreise des Landes
Baden-Württemberg sowie Gesellschaften, an denen diese mehrheitlich
beteiligt sind, als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (d. h. Mieter
oder Pächter) von in Baden-Württemberg gelegenen Gebäuden.
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Art
und Höhe der Förderung
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Die Förderung wird in Form eines einmaligen Zuschusses
gewährt |
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Die Höhe der Förderung beträgt 50 % des Tagessatzes des
externen Beraters, maximal 350 € pro Arbeitstag, für bis zu fünf
Arbeitstage |
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Wir erfüllen nachweislich und
uneingeschränkt die erforderliche Neutralität und Unabhängigkeit.
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Ziel
der Förderung ist die nachhaltige Minderung der aus dem Energieverbrauch
resultierenden CO2-Emissionen
durch Maßnahmen mit großer Anwendungsbreite bei effizientem Einsatz der
zur Verfügung stehenden Mittel. Gefördert werden CO2-Einsparungen
durch Einzel-Maßnahmen oder Maßnahmen-Kombinationen aus den folgenden
drei Bereichen: |
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Antragsberechtigt sind alle Kommunen und Landkreise des Landes
Baden-Württemberg sowie Gesellschaften, an denen diese mehrheitlich
beteiligt sind, als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (d. h. Mieter
oder Pächter; mit Zustimmung des Eigentümers) von in Baden-Württemberg
gelegenen Gebäuden (keine überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude,
kein Contracting). |
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Art und Höhe der Förderung
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Die
Förderung wird in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt. |
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Der
Zuschuss bemisst sich nach der Höhe der rechnerisch nachzuweisenden
Minderung der Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent; summiert über die
anrechenbare Lebensdauer der jeweiligen Komponente). Er beträgt 50 € pro
vermiedener Tonne CO2-Äquivalent. |
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Die
Förderung beträgt maximum 25 bis 30 % der gesamten förderfähigen
Investitionen (relative Deckelung). Bei Maßnahmenkombinationen kommt
diese Deckelung für alle Maßnahmen separat zur Anwendung.
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Die
maximale Förderung (absolute Deckelung) beträgt für
Freizeiteinrichtungen (z. B. Bäder) 100.000 €, für alle anderen Objekte
250.000 €. |
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Pro
Vorhaben (Maßnahme oder Maßnahmen-Kombination) muss eine rechnerisch
nachzuweisende CO2-Minderung von mindestens 10 Tonnen pro Jahr erreicht
werden (entspricht einer Einsparung von etwa 40.000 kWh Erdgas, 3.200 l
Heizöl oder 15.000 kWh Strom pro Jahr). Diese Mindestanforderung gilt
nicht für die Maßnahmen aus den Bereichen II und III. |
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(1)
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Heizungsanlagenerneuerung (auch Warmwasserbereitung, inkl. Maßnahmen an
Hauptverteileinrichtungen und Umwälzpumpen sowie Maßnahmen zur Steuerung
und Regelung, Verbrauchserfassung und Fernüberwachung),
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(2)
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baulicher Wärmeschutz (Wärmedämmung Dach, Außenwände, Kellerdecke,
Erneuerung von Fenstern und Außentüren), |
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(3) |
Beleuchtung |
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(4) |
Lüftung (auch Kälteerzeugung zur Gebäudeklimatisierung) sowie
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(5) |
Visualisierung des Energieverbrauchs / der Energieerzeugung.
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(1) |
Holzpelletheizungen, |
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(2) |
Elektro-Wärmepumpen-Anlagen und |
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(3) |
solarthermischen Anlagen. |
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Nicht förderfähig ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen.
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Rationelle Energieanwendung
(in bestehenden oder neuen Gebäuden) durch den Einsatz von
Blockheizkraftwerk- (BHKW-)Anlagen zur gekoppelten Strom- und
Wärmeerzeugung (ggf. inkl. Nahwärmenetz).
Nicht
förderfähig sind BHKW-Anlagen, die input-orientiert und mit Brennstoffen
betrieben werden, die nach dem EEG gefördert werden (Biogas, Klärgas,
Deponiegas). |
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